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AZV
"Kleine Spree"
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Kleinkläranlagen
Kleinkläranlagen entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die ebenfalls von der DIN 4261 definiert werden. Sie sind für unser Verbandsgebiet bestimmend und werden überwiegend als Mehrkammerausfaulgruben betrieben. Für sie gelten ebenfalls strenge Entsorgungsbedingungen, deren Einhaltung der AZV unter Sanktionsandrohung zu garantieren hat. Es gilt, dass bei Unterschreitung von einer Entsorgungsmenge von 0,5 m³/E*a Klärschlamm grundsätzlich nicht mehr von einer ordnungsgemäßen Schlammentsorgung ausgegangen werden kann. Es treten oben bereits genannte Konsequenzen in Kraft. Bei der Festsetzung der Entsorgungsmenge beruft man sich auf Feststellungen im Arbeitsblatt A 123 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA), wonach bei jährlicher Entleerung einer Kleinkläranlage ein Schlammanfall im Mittel von 1,0 m³/E*a zu erwarten ist.
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