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AZV
"Kleine Spree"
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Satzung des AZV „Kleine Spree“ über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwasserabgabenabwälzungssatzung – AbwAAbwälzS) vom 11.12.2007
Aufgrund des § 4 Abs. 1 SächsGemO und des § 47 Abs. 2 i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 5 Abs. 4 SächsKomZG, den §§ 8, 9 Abs. 4 AbwAG und den §§ 5, 6 SAbwaG bzw. den §§ 7, 8 SächsAbwAG und des § 2 SächsKAG hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Kleine Spree“ am 11.12.2007 folgende Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen beschlossen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz, Abgabentatbestand
(1) Der Abwasserzweckverband erhebt eine Abgabe zur Deckung seiner Aufwendungen aus der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen nach § 8 Abs. 1 SächsAbwAG. Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt und für dessen Einleitung der Abwasserzweckverband nach § 8 Abs. 1 SächsAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist. Dies sind Einleitungen von im Jahresdurchschnitt weniger als acht m³/Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser in ein Gewässer nach § 1 Abs. 1 WHG.
(2) Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliche Schmutzwassereinleitungen bleiben abgabenfrei, wenn
1. der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und
2. der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage nachweislich zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird.
(3) Wird Schmutzwasser rechtmäßig auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht, stellt dies keine Einleitung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 dar.
§ 2 Abgabenmaßstab und Abgabensatz
(1) Die Abgabe wird für Grundstücke, von denen Schmutzwasser aus Haushaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 eingeleitet werden, nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30.06. des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Für Grundstücke, von denen ähnliche Schmutzwassereinleitungen im Sinne von § 1 Abs. 1 vorgenommen werden, weil das Grundstück nicht oder nicht nur zu Wohnzwecken dient, wird die Abgabe nach der im Kalenderjahr eingeleiteten Schmutzwassermenge berechnet. Zur Abgabe nach Satz 1 und 3 gehört auch der durch die Erhebung der Abgabe entstehende Verwaltungsaufwand; hierzu gehört weiterhin für die Erhebung ab dem Kalenderjahr 2006 der bei der Erfüllung der Abgabenpflicht entstehende Verwaltungsaufwand.
(2) Die Abgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird nach folgender Formel berechnet:
Anzahl der Einwohner des Grundstückes x 50 % x Abgabensatz für eine Schadeinheit zzgl. Verwaltungsaufwand je Grundstück
(3) Die Abgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt berechnet:
Mengen des jährlich eingeleiteten Abwassers geteilt durch 40 multipliziert mit 50 v. H. des Abgabensatzes für eine Schadeinheit zzgl. Verwaltungsaufwand je Grundstück
(4) Der Abgabensatz für eine Schadeinheit beträgt 35,79 €.
(5) Der Verwaltungsaufwand je abgabepflichtiges Grundstück beträgt 15,00 €.
§ 3 Beginn und Ende der Abgabenpflicht
(1) Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn und endet jeweils mit Ende des Kalenderjahres, für das gegenüber dem Abwasserzweckverband die Abwasserabgabe für Kleineinleitungen festgesetzt wurde.
(2) Abweichend von Abs. 1 endet die Abgabenpflicht mit Ablauf des Monats,
1. in dem die Einleitung vom Grundstück entfällt und dem Abwasserzweckverband schriftlich angezeigt wurde;
2. in dem das Grundstück an das zentrale Abwassernetz angeschlossen wurde;
3. in dem die Voraussetzungen für die Abgabenpflicht (Einleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnlichem Schmutzwasser) entfallen.
§ 4 Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld Eigentümer des Grundstückes ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Abgabenschuldner.
(2) Mehrere Abgabenschuldner für dasselbe Grundstück haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Abgabenschuld entsteht jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.
(2) Die Abgabe ist durch schriftlichen Bescheid festzusetzen.
(3) Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 6 Pflichten des Abgabenschuldners
Der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte bzw. sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Zutritt zum Grundstück zu gewährleisten.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die erforderlichen Auskünfte nach § 6 nicht erteilt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu € 10.000,00 geahndet werden.
§ 8 In-Kraft-Treten
(1) Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zugleich tritt die Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen vom 13.10.2003 (einschließlich aller Änderungen) außer Kraft.
Großdubrau, den 11.12.2007
Baberschke, Vorsitzender
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
4.
vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
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