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AZV
"Kleine Spree"
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Abflusslose Grube
Im Rahmen der organisierten dezentralen Entsorgung des Abwassers aus allen bewohnten Grundstücken unseres Verbandsbereiches wurde wegen der Differenzierung der Entsorgungsgebühr die Frage nach der Grubenart, die der jeweilige Eigentümer auf seinem Grundstück betreibt gestellt. Die Definition, welche Art von Abwasseranlage (Grube) betrieben wird, liefert die DIN 4261 in ihren vier Teilen. Darüber hinaus ist für uns entscheidend, welche Definition das Regierungspräsidium Dresden bevorzugt. Hier vertritt man den Standpunkt, dass der innerhalb eines gewissen Zeitraumes am Wasserzähler gemessene Trinkwasserverbrauch dem Inhalt der abflusslosen Grube zu entsprechen hat. In Dresden setzt man für unser Verbandsgebiet einen Minimalwert an Trinkwasserverbrauch in Höhe von 25 m³ pro Person im Jahr an. Demzufolge muss der spezifische Schmutzwasseranfall auf einem Grundstück mit einer abflusslosen Sammelgrube pro hier lebender oder angemeldeter Person im Jahr mindestens 25 m³ betragen. Diese Menge ist vom AZV zu entsorgen. Wird die Entsorgungsmenge von 25 m³/E*a (Kubikmeter pro Einwohner im Jahr) unterschritten, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass diese Grube nicht dicht ist oder Grauwasser separat abgeleitet wird. Die Konsequenz dieser Festlegung ist, dass an den Freistaat Sachsen eine Abwasserabgabe in festgelegter Höhe durch den Grundstückseigentümer zu bezahlen ist, wozu er vom AZV aufgefordert wird, der dann auch noch Verwaltungsgebühren zu erheben hat. Da die Existenz abflussloser Gruben absoluten Seltenheitswert besitzt, ist o.g. Maßstab von geringer Bedeutung.
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