AZV "Kleine Spree"
 
 
 
 
 
 

Was ist eine Wohnfläche?

 

§ 47 Abs. 4 der SächsBO erläutert den Grundbegriff „... Wohnungen in ... Dachräumen“:

„Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben. Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben außer Betracht. Bei einem nachträglichen Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken ist eine geringere lichte Raumhöhe zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.“

 

Dies bedeutet, dass bei Zimmern unter einer Dachschräge folgende Regelung gilt:

1.      Wo der Raum weniger als einen Meter hoch ist, wird er nicht berücksichtigt.

2.      Ein Raum oder Raumteil von mindestens einem Meter und weniger als 2 m lichte Höhe wird mit 50 Prozent angerechnet.

3.      Nur was darüber hinaus geht, zählt voll.

4.      Treppen mit mehr als 3 Stufen sind von der Wohnfläche abzuziehen, überdachte Terrassen gehören zur Wohnfläche.
Arbeitszimmer zählen in voller Größe als Wohnfläche, da diese auch anderweitig genutzt werden können.

5.      Zu den Wohnräumen zählen jedoch nicht:

·        Waschküche

·        Trocken- und Heizungsräume

·        Abstellräume außerhalb der Wohnung

·        Garagen

 

Sächsische Bauordnung (SächsBO)

18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 186)

Ergänzt durch:

 

Verwaltungsvorschrift des SMI zur SächsBO vom 26.10.1999 (VwVSächsBO) veröffentlicht im SächsABl. Sonderdruck Nr. 11/1999 am 24.12.1999.

 

§ 2 Begriffe

 

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Zu den baulichen Anlagen zählen auch

 

1. Aufschüttungen und Abgrabungen,

 

2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,

 

3. Campingplätze, Wochenendplätze, Zeltplätze, Spiel- und Sportflächen,

 

4. Stellplätze für Kraftfahrzeuge,

 

5. Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

 

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

 

(3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, an keiner Stelle mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden des obersten Geschosses höher als 7 m und nicht höher als 22m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.

 

(6) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben.

 

(7) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

 

(8) Oberirdische Geschosse sind Geschosse, die im Mittel mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragen. Hohlräume zwischen den Decken oder der obersten Decke und dem Dach, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Geschosse (zum Beispiel: Installationsgeschosse).

 

(9) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungsräume, Verkaufsräume, Werkräume und Lagerräume für Kraftfahrzeuge gelten nicht als Stellplätze oder Garagen.

 

(10) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.

 

(11) Bauprodukte sind

 

1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

 

2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.

 

(12) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.

 

 
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