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AZV
"Kleine Spree"
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Satzung des Abwasserzweckverbandes "Kleine Spree"
Auf Grundlage des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19.08.1993 (SächsGVBl. S. 815, ber. S. 1103), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 30I; ber. S. 445), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.06.1999 (SächsGVBl. S. 345), des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.1998 (SächsGVBl. S. 393) und des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16.06.1993 (SächsGVBl. S. 502), Geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.10.1998 (SächsGVBl. S 505), gründen die Gemeinden Großdubrau und Radibor einen Abwasserzweckverband und haben folgende Verbandssatzung beschlossen;
§ 1 Mitglieder, Verbandsgebiet, Name und Sitz
(1) Mitglieder des Zweckverbandes sind die Gemeinden Großdubrau und Radibor des Landkreises Bautzen.
(2)
Das Gebiet des Zweckverbandes
umfasst das Gebiet der Gemeinde Großdubrau und das der Ortsteile Milkel,
Teicha, Wessel, Lippitsch, Droben und Lomske der Gemeinde Radibor. Die Verbandssatzung vom 5. Februar 2002 wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 Mitglieder, Verbandsgebiet, Name und Sitz (2) Das Gebiet des Zweckverbandes umfasst das Gebiet der Gemeinde Großdubrau und der Gemeinde Radibor.
(3) Der Zweckverband führt den Namen "Kleine Spree" und hat seinen Sitz in Großdubrau. (4) Weitere Gemeinden und Zweckverbände können dem AZV beitreten, wenn die beschlossene Verbandssatzung anerkannt und die Aufnahme durch die Verbandsversammlung beschlossen wird.
§2 Aufgaben des Verbandes
(1)
Der Zweckverband hat die Aufgabe,
das im Verbandsgebiet anfallende Abwasser zu sammeln, abzuführen, zu
reinigen sowie die anfallenden Schlamm- und Abfallstoffe zu beseitigen. Er
hat die dafür erforderlichen Anlagen zu übernehmen, zu planen, zu errichten,
zu erneuern, zu unterhalten, zu betreiben und zu verwalten, sowie alle
sonstigen Maßnahmen vorzunehmen, die für die Erfüllung der vorgenannten
Aufgaben notwendig sind. (2) Im Vollzug des Abwasserabgabengesetzes übernimmt der Zweckverband die Abgabepflicht für Kleineinleiter. (3) Die Abwasserbeseitigung wird als kostendeckende öffentliche Einrichtung geführt. Der Zweckverband erstrebt keinen Gewinn. (4) Der Zweckverband regelt die Bedingungen der durchzuführenden Abwasserbeseitigung durch Satzungen. (5) Der Zweckverband ist berechtigt, Abwasser von Nichtmitgliedern aufzunehmen.
§ 3 Pflichten der Verbandsmitglieder
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, den Abwasserzweckverband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und im Rahmen ihrer Zuständigkeit Amtshilfe zu leisten. Die Verbandsmitglieder stellen ihre Grundstücke dem Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben kostenlos zur Verfügung. (2) Die Verbandsmitglieder haben den Abwasserzweckverband unverzüglich von Veränderungen zu unterrichten, die sich auf die Verbandsanlagen auswirken, deren Wirksamkeit beeinträchtigen oder die Erfüllung von Verbandsaufgaben erschweren können. (3) Alle bestehenden Rechte der Verbandsmitglieder auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung, insbesondere Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, das Recht der Gebühren- und Beitragserhebung sowie andere Befugnisse, gehen auf den Zweckverband über. (4) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, alle ihnen gehörende Abwasserbeseitigungsanlagen auf den Zweckverband zu übertragen. Restitutionsansprüche, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben benötigt werden, gehen auf den Zweckverband über.
§ 4 Organe
Organe des Zweckverbandes sind Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.
§ 5 Verbandsversammlung und Stimmrecht
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus Vertretern der Verbandsmitglieder mit der jeweiligen Stimmenzahl. Davon entfallen auf die Gemeinde Großdubrau 3 Vertreter Radibor 2 Vertreter (2) Die Bürgermeister gehören der Verbandsversammlung von Amtswegen an. Im Falle Ihrer Verhinderung werden sie vom Stellvertreter oder einem Beauftragten vertreten. (3) Die weiteren Vertreter und deren Stellvertreter eines Verbandsmitgliedes werden vom jeweiligen Gemeinderat aus seiner Mitte auf die Dauer der Amtszeit des Gemeinderates widerruflich gewählt. Bis zu einer Neuwahl nehmen die bisherigen Vertreter ihr Amt wahr. Scheidet ein Vertreter vorzeitig aus dem Gemeinderat aus, so endet mit dem Ausscheiden auch seine Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung. (4) Mehrere Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmabgabe erfolgt durch den Bürgermeister, es sei denn, dass in der Sitzung ausdrücklich ein anderer Vertreter des Verbandsmitgliedes als Stimmführer benannt wird.
§ 6 Zuständigkeit und Geschäftsgang der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit nicht der Vorsitzende kraft Gesetz, nach dieser Satzung oder auf Grund eines besonderen Beschlusses der Verbandsversammlung zuständig ist. (2) Die Verbandsversammlung beschließt ausschließlich über 1. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen 2. den Beitritt weiterer Mitglieder 3. den Haushaltsplan 4. die Feststellung der Jahresrechnung 5. die Festsetzung von Umlagen 6. die Wahl und die Abberufung des Verbandsvorsitzenden und des Stellvertreters 7. die Entlastung des Verbandsvorsitzenden 8. die vermögensrechtlichen Entscheidungen 9. die Auflösung des Verbandes (3) Für die Sitzungen der Verbandsversammlung gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Gemeinderat mit folgenden Abweichungen 1. Vorsitzender der Verbandsversammlung ist der Verbandsvorsitzende. 2. Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. 3. Die Verbandsversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Verbandsmitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. (4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Verbandsmitglieder anwesend sind. (5) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl aller Verbandsmitglieder gefasst, soweit durch diese Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist. (6) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von vier Wochen zum zweiten Male zur Beratung über denselben Verhandlungsgegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen. (7) Ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer in der Sitzung anwesenden Vertreter steht dem einzelnen Verbandsmitglied die in § 5 Abs. 1 genannte Zahl von Stimmen zu.
§ 7 Verbandsvorsitzender
(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes für die Dauer des Amtes. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist ein Ersatzmann zu wählen. (2) Der Vorsitzende ist der gesetzliche Vertreter des Zweckverbandes. (3) Er ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. (4) Der Verbandsvorsitzende ist Leiter der Verbandsversammlung. Er vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die ihm übertragen sind. Rechtsgeschäfte jedoch nur, wenn diese für den Zweckverband Verpflichtungen von nicht mehr als 10.000,00 Euro im Einzelfall mit sich bringen. (5) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.
§ 8 Dienstkräfte des Zweckverbandes
(1) Der Zweckverband unterhält eine Geschäftsstelle. (2) Die Verbandsversammlung bestellt einen Geschäftsführer. (3) Die Verbandsversammlung beschließt über die Einstellung von Bediensteten. (4) Der Verband kann im Einvernehmen mit einzelnen Verbandsmitgliedern die Erfüllung von Verbandsaufgaben an diese übertragen.
§ 9 Wirtschaftsführung
Für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung.
§ 10 Deckung des Finanzbedarfes
(1) Der Zweckverband deckt seinen Finanzbedarf durch Zuschüsse, Verbandsumlagen, Kredite, Gebühren und Beiträge. (2) Verbandsumlagen werden erhoben, wenn die erzielten Einnahmen nicht zur Deckung der Verbindlichkeiten ausreichen. Die Höhe der Umlagen sind in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festzusetzen. (3) Maßgeblich für die Ermittlung der Verbandsumlagen nach Abs. 1 sind die nicht gedeckten Investitions-, Betriebs- und Verwaltungskosten des Zweckverbandes auf der Grundlage der am 30. Juni des Vorjahres vorhandenen Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden.
§ 11 Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Mitteilungsblatt für den Landkreis Bautzen.
§ 12 Änderung der Verbandssatzung
Eine Änderung dieser Satzung kann von der Verbandsversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl aller Mitglieder beschlossen werden.
§ 13 Neuaufnahmen und Ausscheiden von Mitgliedern
(1) Über die Aufnahme weiterer Mitglieder in den Verband und das Ausscheiden eines Mitgliedes entscheidet die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl aller Mitglieder.
(2) Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes ist zum Ende des Haushaltjahres möglich, wenn die weitere Aufgabenerfüllung des Verbandes durch das Ausscheiden nicht nachhaltig gefährdet wird. Ein ausscheidendes Mitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden anteilmäßig entstandenen Verbindlichkeiten des Verbandes. Ein Anspruch an dem vom Verband geschaffenem Vermögen besteht nicht.
§14 Auflösung des Verbandes
(1) Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung. (2) Im Falle der Auflösung gehen die Verbindlichkeiten und das Vermögen des Zweckverbandes anteilmäßig auf die Verbandsmitglieder über. Die Verbindlichkeiten, die der Ortskanalisation zuzurechnen sind, werden von der jeweiligen Mitgliedsgemeinde in voller Höhe übernommen.
§ 15 In-Kraft-Treten
(1) Die den vorliegenden Zweckverband gründenden Gemeinden Großdubrau und Radibor und der am 08.08.1991 gegründete Zweckverband übertragen hiermit das gesamte Vermögen dem am 05.02.2002 gegründeten Zweckverband einschliesslich aller Rechte und Pflichten auf den mit dieser Satzung gegründeten Zweckverband. Dieser nimmt diese Übertragung in vollem Umfang an. Dies gilt ausdrücklich auch für das Vermögen und die Rechte und Pflichten, die im Namen des und für den am 08.08.1991 gegründeten Zweckverband begründet wurden. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung gehen die Aufgaben des am 08.08.1991 gegründeten Zweckverbandes vollständig auf den durch diese Satzung gegründeten Zweckverband über.
Großdubrau, den 05. Februar 2002
Für die Gemeinde Großdubrau
Siegel Michalk Bürgermeister
Für die Gemeinde Radibor
Siegel
Baberschke Bürgermeister
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