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AZV
"Kleine Spree"
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AZV „Kleine Spree“ Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)
Vom 03.05.2010
Aufgrund von § 63 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) [und der § 47 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 Sächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG)] in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Kleine Spree“ am 03.05.2010 folgende Satzung beschlossen:
1. Teil - Allgemeines
§ 1Öffentliche Einrichtung
(1) Der Abwasserzweckverband „Kleine Spree“ (im Folgenden: Zweckverband) betreibt die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers als eine einheitliche öffentliche Einrichtung (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung).
(2) Als angefallen gilt Abwasser, das - über eine private Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder - in abflusslosen Gruben, Kleinkläranlagen, Mehrkammergruben oder Einkammergruben gesammelt wird oder - zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.
§ 2Begriffsbestimmungen
(1) Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser) sowie das sonstige in öffentliche Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser.
(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet/ Zweckverbandsgebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die Grundstücksanschlüsse mit Prüfschächten im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis ca. 1 m hinter der Grundstücksgrenze und Abwasserpumpwerke (Anschlusskanäle und Pumpwerke im Sinne von § 11).
(3) Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Anlagen, die der Sammlung, Behandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundleitungen), Hebeanlagen, abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen.
(4) Grundstücke, die über eine Kleinkläranlage, für die eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit an ein zentrales Klärwerk nicht besteht oder über eine abflusslose Grube, die entleert und abgefahren wird, entsorgt werden, gelten als dezentral entsorgt. Die nicht unter Satz 1 fallenden, entsorgten Grundstücke gelten als zentral entsorgt.
2. Teil - Anschluss und Benutzung
§ 3Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallenden Abwasser dem Zweckverband im Rahmen des § 63 Abs. 5 und 6 SächsWG zu überlassen, soweit der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang). Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.
(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.
(3) Grundstücke sind, wenn sie mit einer baulichen Anlage versehen werden, anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.
(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.
(5) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, hat der nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete dem Zweckverband oder dem von ihm beauftragten Unternehmer zu überlassen (Benutzungszwang). Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, soweit dieses auf andere Weise ordnungsgemäß beseitigt wird.
(6) Bei Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des Zweckverbandes nicht oder noch nicht an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können, kann der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete den Anschluss seines Grundstücks verlangen, wenn er den für den Bau des öffentlichen Kanals entstehenden Aufwand übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.
§ 4Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss
(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächstliegende öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann der Zweckverband verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.
(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht erstellt, kann der Zweckverband den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.
§ 5Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang
Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Verpflichtung zur Benutzung deren Einrichtungen können die nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Verpflichteten auf Antrag insoweit und solange befreit werden, als ihnen der Anschluss oder die Benutzung wegen ihres, die öffentlichen Belange überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.
§ 6Allgemeine Ausschlüsse
(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, das Material der öffentlichen Abwasseranlagen und/oder Transportfahrzeuge angreifen, ihren Betrieb, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.
(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:
1. Stoffe – auch in zerkleinertem Zustand –, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester, hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle, Glas und Kunststoffe),
2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dgl.), Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und radioaktive Stoffe,
3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke,
4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z.B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser),
5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann,
6. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist,
7. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht,
8. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften Werte aufweist, die über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage I des Merkblattes DWA-M 115/2 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) in der jeweils gültigen Fassung liegen.
(3) Der Zweckverband kann im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
(4) Der Zweckverband kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt.
(5) § 63 Abs. 6 SächsWG bleibt unberührt.
§ 7Einleitungsbeschränkungen
(1) Der Zweckverband kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung, Drosselung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.
(2) Solange die öffentlichen Abwasseranlagen nicht bedarfsgerecht ausgebaut sind, kann der Zweckverband mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde Abwasser, das wegen seiner Art oder Menge in den vorhandenen Abwasseranlagen nicht abgeleitet oder behandelt werden kann, von der Einleitung befristet ausschließen (§ 138 Abs. 2 SächsWG).
(3) Abwasser darf durch den Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten nur dann in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, eingeleitet werden, wenn dieses zuvor ausreichend und dem Stand der Technik entsprechend behandelt worden ist. Für vorhandene Einleitungen kann der Zweckverband die Einhaltung von bestimmten Einleitwerten festlegen und für die Erfüllung dieser Pflichten bestimmte Fristen setzen, um eine Begrenzung der kommunalen Einleitwerte nach dem Stand der Technik gemäß Satz 1 in den durch den Zweckverband festgelegten Zeiträumen sicherzustellen. Erfüllt der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete die Festlegungen innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann der Zweckverband ihn von der Einleitung ausschließen. § 54 Abs. 1 bleibt unberührt.
(4) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung des Zweckverbandes.
§ 8Eigenkontrolle und Wartung
(1) Der Zweckverband kann verlangen, dass auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer zur Bestimmung der Schadstofffracht in die private Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.
(2) Die Eigenkontrolle und Wartung einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube hat den Anforderungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) vom 19.6.2007 (SächsGVBl. S. 281) in der jeweils geltenden Fassung zu genügen. Danach erforderliche Wartungen einer Kleinkläranlage sind durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb (Fachkundigen gemäß Bauartzulassung) auszuführen. Das Betriebsbuch einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube ist nach deren endgültiger Stilllegung bis zum Ende des 5. folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Im Falle eines Rechtsstreits ist das Betriebsbuch bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren.
(3) Der Zweckverband kann – soweit Absatz 2 nicht zur Anwendung kommt – in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Eigenkontrollverordnung) in der jeweils geltenden Fassung auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens fünf Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und dem Zweckverband auf Verlangen vorzulegen. Im Falle eines Rechtsstreits ist das Betriebstagebuch bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren.
§ 9Abwasseruntersuchungen
(1) Der Zweckverband kann bei Bedarf Abwasseruntersuchungen vornehmen. Er bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen die Proben zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 18 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt der Verpflichtete, wenn
1. die Ermittlungen ergeben, dass Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder
2. wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwachung geboten ist.
(3) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.
§ 10Grundstücksbenutzung
Die Grundstückseigentümer und sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete sind im Rahmen der Vorschrift des § 109 SächsWG verpflichtet, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung gegen Entschädigung zu dulden. Sie haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlusskanäle zu ihren Grundstücken zu dulden.
3. Teil - Anschlusskanäle und private Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 11Anschlusskanäle
(1) Anschlusskanäle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden von dem Zweckverband hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
(2) Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter und unter Wahrung ihrer berechtigten Interessen von dem Zweckverband bestimmt.
(3) Der Zweckverband stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstückes notwendigen Anschlusskanäle bereit. Jedes Grundstück erhält mindestens einen Anschlusskanal.
(4) In besonders begründeten Fällen (insbesondere bei Tieflage des Grundstücks,Sammelgaragen, Reihenhäusern, Grundstücksteilung nach Verlegung des Anschlusskanals) kann der Zweckverband den Bau eines Abwasserpumpwerkes oder den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal vorschreiben oder auf Antrag zulassen.
(5) Die Kosten der für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle (Absätze 3 und 4) sind durch den Abwasserbeitrag nach § 33 abgegolten.
(6) Werden Grundstücke im Trennsystem entwässert, gelten die Schmutzwasser- und Regenwasseranschlusskanäle als ein Anschlusskanal im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.
§ 12Sonstige Anschlüsse, Aufwandsersatz
(1) Der Zweckverband kann auf Antrag des Grundstückseigentümers oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten weitere, sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlusskanäle herstellen. Als weitere Anschlusskanäle gelten auch Anschlusskanäle für Grundstücke, die nach Entstehen der erstmaligen Beitragspflicht (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) neu gebildet werden.
(2) Den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten Anschlusskanäle trägt derjenige, der im Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusskanals, im übrigen im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme Grundstückseigentümer oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter ist, soweit die Herstellung oder die Maßnahmen von ihm zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile zuwachsen.
(3) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwands entsteht mit der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
(4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
§ 13Genehmigungen
(1) Der schriftlichen Genehmigung des Zweckverbandes bedürfen:
1. die Herstellung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung,
2. die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung.
Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.
(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z.B. über bestehende private Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.
(3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften des Teiles 1 Abschnitt 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (SächsBO-DurchführVO) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Kanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei dem Zweckverband einzuholen. § 14Regeln der Technik für private Grundstücksentwässerungsanlagen
Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sind nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen.
§ 15Herstellung, Änderung und Unterhaltung derprivaten Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sind vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen.
(2) Der Zweckverband ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau der Anschlusskanäle einen Teil der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Prüf-, Kontroll- und Übergabeschächte mit den gemäß § 8 Abs. 1 erforderlichen Messeinrichtungen, herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist dem Zweckverband vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete hat die Verbindung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen mit den öffentlichen Abwasseranlagen im Einvernehmen mit dem Zweckverband herzustellen. Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 17) wasserdicht ausgeführt sein.
(4) Bestehende private Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge oder Art des Abwassers dies notwendig machen.
(5) Änderungen an einer privaten Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt der Zweckverband auf seine Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderung oder Stilllegung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen dem erstmaligen leitungsgebundenen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dient oder für Grundstücke, die einen erstmaligen Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung erhalten.
(6) Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage – auch vorübergehend – außer Betrieb gesetzt, so kann der Zweckverband den Anschlusskanal verschließen oder beseitigen. Der Aufwand ist vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Der Zweckverband kann die Ausführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten übertragen.
§ 16Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte, Toiletten mit Wasserspülung
(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er dem Zweckverband schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung.
(2) Der Zweckverband kann vom Grundstückseigentümer und dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden.
(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergl. dürfen nicht an private Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.
(4) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung mit zentraler Abwasserreinigung angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig.
(5) § 14 gilt entsprechend.
§ 17Sicherung gegen Rückstau
Abwasseraufnahmeeinrichtungen der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, z.B. Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergl., die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer oder sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend. § 18Abnahme und Prüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen,Zutrittsrecht
(1) Die private Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Abnahme durch den Zweckverband in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der privaten Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.
(2) Der Zweckverband ist berechtigt, die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen ist zu allen Teilen der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Grundstückseigentümer und die sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten sind verpflichtet, die Ermittlungen und Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Werden bei der Prüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer oder die sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.
§ 19Dezentrale Abwasseranlagen
(1) Die Entsorgung des Schlammes aus Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe und des Inhalts abflussloser Gruben erfolgt bedarfsgerecht, für alle anderen Anlagen und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 erfolgt sie regelmäßig oder nach Bedarf.
(2) Die bedarfsgerechte oder regelmäßige Entsorgung erfolgt zu dem von dem Zweckverband für jede Kleinkläranlage und abflusslose Grube unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise, der DIN 4261 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe bzw. der DIN EN 12566 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe, sowie den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festgelegten Zeitpunkt oder mindestens in den in der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abständen. Die DIN und DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Der Zweckverband oder der Beauftragte geben die Entsorgungstermine bekannt, die Bekanntgabe kann öffentlich erfolgen.
(3) Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung ist, dass der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete regelmäßig eine fachgerechte Schlammspiegelmessung durchführen lässt und dem Zweckverband den etwaigen Bedarf für eine Entleerung unverzüglich anzeigt. Erfolgt anlässlich der Wartung einer Kleinkläranlage eine Schlammspiegelmessung, so ist das Messprotokoll dem Zweckverband unverzüglich zuzusenden; Abs. 8 lit. a) bleibt unberührt. Die Anzeige hat für abflusslose Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt sind. Wird keine Schlammspiegelmessung durchgeführt oder werden die Ergebnisse der Messungen nicht rechtzeitig nach Satz 1 bis 3 dem Zweckverband mitgeteilt, so erfolgt eine regelmäßige Entsorgung.
(4) Der Zweckverband kann die dezentralen Abwasseranlagen auch zwischen den nach Absatz 1 und 2 festgelegten Terminen und ohne Anzeige nach Absatz 3 entsorgen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist.
(5) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete ist dafür verantwortlich, dass die dezentralen Abwasseranlagen jederzeit zum Zwecke des Abfahrens des Abwassers zugänglich sind und sich der Zugang in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
(6) Zur Entsorgung der dezentralen Abwasseranlagen und zur Überwachung nach Absätzen 7 und 8 ist den Beauftragten des Zweckverbandes ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu gewähren.
(7) Die Überwachung der Eigenkontrolle und Wartung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben erfolgt auf Grundlage der Kleinkläranlagenverordnung. Durch den Zweckverband festgestellte und gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten beanstandete Mängel sind von diesem innerhalb der gesetzten Frist zu beheben; die Gemeinde/der Zweckverband ist hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(8) Die Überwachung der Eigenkontrolle im Sinne des Absatzes 7 Satz 1 wird wie folgt durchgeführt:
a) Der Grundstückseigentümer bzw. der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete hat dem Zweckverband bei Kleinkläranlagen, für die die Wartung durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb vorgeschrieben ist, die Wartungsprotokolle zuzusenden.
b) Bei sonstigen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben erfolgt die Überwachung durch Einsichtnahme in das Betriebsbuch und Sichtkontrolle der Anlage anlässlich der Fäkalschlammabfuhr oder Entleerung der abflusslosen Gruben.
(9) Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und deren Nebeneinrichtungen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Den Aufwand für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer oder sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete.
(10)§ 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
4. Teil - Abwasserbeitrag
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 20Erhebungsgrundsatz
(1) Der Zweckverband erhebt zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung mit Betriebskapital Abwasserbeiträge. Es wird ausschließlich ein Teilbeitrag Schmutzwasserentsorgung erhoben.
Die Höhe des Betriebskapitals für die Schmutzwasserentsorgung wird auf 4.543.056 € festgesetzt.
(2) Durch Satzung können zur angemessenen Aufstockung des nach Absatz 2 festgesetzten Betriebskapitals gemäß § 17 Abs. 2 SächsKAG weitere Beiträge erhoben werden. § 21Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der erstmaligen Beitragspflicht im Sinne von § 20 Abs. 1 unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an öffentliche Abwasseranlagen der Schmutzwasserentsorgung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es den Beitragspflichten auch dann, wenn die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 und 2, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die öffentlichen Abwasseranlagen der Schmutzwasserentsorgung angeschlossen sind, unterliegen der erstmaligen Beitragspflicht gemäß § 20 Abs. 1.
(4) Für Grundstücke, denen lediglich eine Entsorgung des Schmutzwassers angeboten wird, für die jedoch vor Inkrafttreten dieser Satzung der Beitrag für Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentsorgung (einheitlicher Abwasserbeitrag) erhoben worden ist, wird bestimmt, dass dieser erhobene Beitrag nur als Teilbeitrag Schmutzwasserentsorgung gilt (§ 17 Abs. 5 SächsKAG). Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erlassenen Beitragsbescheide für die Abwasserbeseitigung mit einem Beitragssatz von 3,50 DM/m² NF-Fläche, das entspricht 1,79 €/m² NF-Fläche, gelten in der Höhe von 1,79 €/m² NF-Fläche als Beitragsbescheide für die Schmutzwasserbeseitigung. (5) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 bis 4, für die schon ein erstmaliger Beitrag nach den Vorschriften des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen entstanden ist, unterliegen einer weiteren Beitragspflicht, wenn dies durch Satzung (§ 20 Abs. 3) bestimmt wird.
(6) Grundstücke, die dezentral im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 1 entsorgt werden, unterliegen nicht der Beitragspflicht. § 22Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner; Entsprechendes gilt für sonstige dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte.
(3) Mehrere Beitragsschuldner nach Absätzen 1 und 2 haften als Gesamtschuldner.
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; Entsprechendes gilt für sonstige dingliche Nutzungsrechte.
§ 23Beitragsmaßstab
Maßstab für die Bemessung des Beitrags für die Schmutzwasserentsorgung ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 24) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 25 bis 30).
§ 24Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche für die Schmutzwasserentsorgung gilt:
1. Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist.
2. bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB) oder im Bereich eines Bebauungsplans, der die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, liegen, die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist.
3. bei Grundstücken, die teilweise in den unter Nummern 1 oder 2 beschriebenen Bereichen und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche.
4. bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder aufgrund § 21 Abs. 2 beitragspflichtig sind, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche.
(2) Die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG vorgesehene Abgrenzung geschieht nach den Grundsätzen für die grundbuchmäßige Abschreibung von Teilflächen unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften ohne die Möglichkeit der Übernahme einer Baulast.
2. Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung
§ 25Nutzungsfaktor
(1) Der Nutzungsfaktor bemisst sich nach den Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe ihrer zulässigen baulichen Nutzung durch die Einrichtung in Bezug auf die Schmutzwasserentsorgung vermittelt werden. Die Vorteile orientieren sich an der Zahl der zulässigen Geschosse. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung. Vollgeschosse liegen vor, wenn die Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben; Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Für Grundstücke in Bebauungsplangebieten bestimmt sich das Vollgeschoss nach § 90 Abs. 2 SächsBO.
(2) Der Nutzungsfaktor beträgt im Einzelnen:
1. In den Fällen der §§ 29 Abs. 2, 3 und 4 und 30 Abs. 5 0,5 2. bei 1-geschossiger Bebaubarkeit und in den Fällen des § 29 a 1,0 3. bei 2-geschossiger Bebaubarkeit 1,5 4. bei 3-geschossiger Bebaubarkeit 2,0 5. für jedes weitere, über das 3. Geschoss hinausgehende Geschoss eine Erhöhung um 0,5.
(3) Gelten für ein Grundstück unterschiedliche Nutzungsfaktoren, so ist der jeweils höchste Nutzungsfaktor maßgebend.
§ 26Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die einBebauungsplan die Geschosszahl festsetzt
(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.
(2) Überschreiten Geschosse nach Absatz 1, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die tatsächlich vorhandene Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Absatz 1 maßgebende Geschosszahl; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(3) Sind in einem Bebauungsplan über die bauliche Nutzung eines Grundstückes mehrere Festsetzungen (Geschosszahl, Gebäudehöhe, Baumassenzahl) enthalten, so ist die Geschosszahl vor der Gebäudehöhe und diese vor der Baumassenzahl maßgebend.
§ 27Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die einBebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt
(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder die Höhe der baulichen Anlagen, sondern durch Festsetzung einer Baumassenzahl, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(2) Ist eine größere als die nach Absatz 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.
§ 28Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die einBebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt
(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder Baumassenzahl, sondern durch die Festsetzung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen, so gilt als Geschosszahl
1. bei Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe, die festgesetzte maximale Gebäudehöhe geteilt durch 3,5.
2. bei Festsetzung der maximalen Wandhöhe das festgesetzte Höchstmaß der Wandhöhe baulicher Anlagen, entsprechend der Definition des § 6 Abs. 4 Satz 3 SächsBO, geteilt durch 3,5, zuzüglich eines weiteren Geschosses wenn gleichzeitig eine Dachneigung von mindestens 30° festgesetzt ist.
Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(2) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Absatz 1 in eine Geschosszahl umzurechnen.
(3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.
§ 29Stellplätze, Garagen, Gemeinbedarfsflächen und sonstige Flächen inBebauungsplangebieten nach § 30 Abs. 1 BauGB
(1) Bei Grundstücken, auf denen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, wird für jedes zulässige oberirdische und tatsächlich vorhandene unterirdische Parkdeck ein Vollgeschoss zugrunde gelegt; sind mehr oberirdische Parkdecks als zulässig vorhanden, wird die tatsächliche Anzahl zugrunde gelegt. Bei anderen Grundstücken gelten als Geschosse neben jenen nach §§ 26 bis 28 auch oberirdische oder unterirdische Parkdecks als Geschosse; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Auf öffentlichen Gemeinbedarfs- und Grünflächengrundstücken, deren Grundstücksflächen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überbaut werden sollen bzw. überbaut sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder), wird ein Nutzungsfaktor 0,5 angewandt. Die §§ 26, 27 und 28 finden keine Anwendung.
(3) Für Grundstücke in Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5.
(4) Für Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 26, 27, 28 und der Absätze 1 bis 3 nicht erfasst sind (z. B. Lagerplätze) gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5, wenn auf ihnen keine Gebäude errichtet werden dürfen.
§ 29 aSakralbauten
(1) Vorhandene Kirchen oder vergleichbare Einrichtungen, die sowohl räumlich als auch zeitlich überwiegend für den Gottesdienst genutzt werden, werden mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 berücksichtigt.
(2) Setzt ein Bebauungsplan die Zulässigkeit einer Kirche oder vergleichbarer Einrichtungen für den Gottesdienst fest, so ist für diese Nutzung Absatz 1 anwendbar.
§ 30Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keineBebauungsplanfestsetzungen im Sinne der §§ 26 bis 29 bestehen
(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 26 bis 29 entsprechenden Festsetzungen enthält, ist bei bebauten und unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken (§ 34 BauGB) die Zahl der zulässigen Geschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
(2) Bei Grundstücken, die nach § 21 Abs. 2 beitragspflichtig sind (z. B. im Außenbereich gemäß § 35 BauGB), ist bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend. Bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse. Bei unbebauten Grundstücken, und bei Grundstücken mit nur untergeordneter Bebauung gilt ein Nutzungsfaktor von 1,0.
(3) Als Geschosse nach den Absätzen 1 und 2 gelten Vollgeschosse im Sinne von § 25 Abs. 1. Überschreiten Geschosse, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5. Bei Grundstücken nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss oder mit Gebäuden mit nur einem Vollgeschoss und mindestens zwei weiteren Geschossen, die nicht Vollgeschosse im Sinne des § 25 Abs. 1 sind, ergibt sich die Geschosszahl aus der tatsächlich vorhandenen Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(4) Tatsächlich hergestellte oder genehmigte unter- oder oberirdische Parkdecks gelten jeweils als ein Geschoss, auch wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 nicht erfüllen.
(5) Für die in § 29 Abs. 2 bis 4 genannten Anlagen, die in Bereichen der Absätze 1 und 2 liegen, sind § 29 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
3. Abschnitt: Niederschlagswasserentsorgung
− entfällt −
4. Abschnitt: Entstehung, Höhe und Fälligkeit des Beitrags
§ 31Erneute Beitragspflicht
(1) Grundstücke, für die bereits ein Beitrag nach § 21 entstanden ist, unterliegen einer erneuten Beitragspflicht, wenn
1. sich die Fläche des Grundstücks vergrößert (z. B. durch Zukauf) und für die zugehende Fläche noch keine Beitragspflicht entstanden war,
2. sich die Fläche des Grundstücks vergrößert und für die zugehende Fläche eine Beitragspflicht zwar schon entstanden war, sich jedoch die zulässige bauliche Nutzung der zugehenden Fläche durch die Zuschreibung erhöht,
3. sich die Verhältnisse, die der Abgrenzung gemäß § 24 Abs. 1 zugrunde lagen, geändert haben,
4. allgemein oder im Einzelfall ein höheres Maß der baulichen Nutzung (§ 25) zugelassen wird oder
5. ein Fall des § 26 Abs. 2 oder ein Fall, auf den diese Bestimmung kraft Verweisung anzuwenden ist, nachträglich eintritt.
(2) Der erneute Beitrag bemisst sich nach den Grundsätzen des § 25. In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2, 4 und 5 bemisst sich der erneute Beitrag nach der Differenz zwischen den der bisherigen Situation und der neuen Situation entsprechenden; wenn durch die Änderung der Verhältnisse der jeweilige Rahmen des § 25 Abs. 2 nicht überschritten wird, entsteht keine erneute Beitragspflicht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 4. Teils dieser Satzung entsprechend.
§ 32Zusätzlicher Abwasserbeitrag von Großverbrauchern
Für Grundstücke, die die Einrichtung nachhaltig nicht nur unerheblich über das normale Maß hinaus in Anspruch nehmen, kann der Zweckverband durch besondere Satzungsregelung zusätzliche Beiträge gemäß § 20 SächsKAG erheben.
§ 33Beitragssatz
Der Beitrag für die Schmutzwasserentsorgung beträgt 1,79 € je m2 Nutzungsfläche.
§ 34Entstehung der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht jeweils getrennt für die Schmutzwasserentsorgung:
1. in den Fällen des § 21 Abs. 3 mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung, 2. in den Fällen des § 21 Abs. 1, sobald das Grundstück an die Schmutzwasserentsorgung angeschlossen werden kann, 3. in den Fällen des § 21 Abs. 2 mit der Genehmigung des Anschlussantrages, 4. in den Fällen des § 21 Abs. 5 mit dem In-Kraft-Treten der Satzung(-sänderung) über die Erhebung eines weiteren Beitrags, 5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 mit der Eintragung der Änderung im Grundbuch, 6. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 5 mit dem Wirksamwerden derRechtsänderungen oder, soweit die Änderungen durch Baumaßnahmen eintreten, mit deren Genehmigung; soweit keine Genehmigung erforderlich ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Gemeinde Kenntnis von der Änderung erlangt hat.
(2) Absatz 1 gilt auch für mittelbare Anschlüsse (§ 13 Abs. 2).
§ 35Fälligkeit der Beitragsschuld
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
§ 36Entstehung und Fälligkeit von Vorauszahlungen
(1) Der Zweckverband erhebt Vorauszahlungen auf den nach § 20 Abs. 1 voraussichtlich entstehenden Beitrag für die Schmutzwasserentsorgung in Höhe von 80 vom Hundert, sobald mit der Herstellung der öffentlichen Schmutzwasseranlagen begonnen wird.
(2) Die Vorauszahlungen werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids fällig.
(3) Vorauszahlungen werden beim Wechsel des Eigentums nicht erstattet, sondern auf die endgültige Beitragsschuld angerechnet, auch wenn der Vorauszahlende nicht Beitragsschuldner wird.
(4) § 22 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
§ 37Ablösung des Beitrags
(1) Die erstmaligen Teilbeiträge für die Schmutzwasserentsorgung im Sinne von §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 bis 3 können vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag der Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.
(2) Die Ablösung wird im Einzelfall zwischen dem Zweckverband und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, dem Wohnungseigentümer oder dem sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten vereinbart.
(3) Weitere, erneute und zusätzliche Beitragspflichten (§ 21 Abs. 5, §§ 31 und 32) bleiben durch Vereinbarungen über Ablösungen der erstmaligen Teilbeiträge unberührt.
(4) Weitere, erneute und zusätzliche Beiträge können nicht abgelöst werden.
§ 38Anrechnung von Erschließungsleistungen auf den Abwasserbeitrag
Der von Dritten gemäß § 25 Abs. 2 SächsKAG übernommene Erschließungsaufwand wird im nachgewiesenen beitragsfähigen Umfang auf die jeweilige Teilbeitragsschuld der erschlossenen Grundstücke angerechnet.
5. Teil - Abwassergebühren
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 39Erhebungsgrundsatz
Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. Sie werden erhoben für die Teilleistungen Schmutzwasserentsorgung als Grundgebühr und als Einleitungsgebühr und für die Teilleistungen, Niederschlagswasserentsorgung, Entsorgung abflussloser Gruben als Entsorgungsgebühr sowie Kleinkläranlagen, für Abwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind und für sonstiges Abwasser.
§ 40Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.
(2) Gebührenschuldner für die Abwassergebühr nach § 46 Abs. 2 ist derjenige, der das Abwasser anliefert.
(3) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.
2. Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung
§ 41Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung
(1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 42 Abs. 1).
(2) Bei Einleitungen nach § 7 Abs. 4 bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Wassermenge.
§ 42Abwassermenge bei der Schmutzwasserentsorgung
(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 50 Abs. 2) gilt im Sinne von § 41 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge
1. bei öffentlicher Wasserversorgung, der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch,
2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung, die dieser entnommenen Wassermenge und
3. das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb genutzt und in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.
(2) Auf Verlangen des Zweckverbandes hat der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach § 7 Abs. 4, bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Absatz 1 Nummer 2) oder bei Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Absatz 1 Nummer 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.
(3) Bei nicht vorhandenen oder ungeeichten Wasserzählern wird der Wasser-verbrauch pauschaliert. Es gelten folgende Pauschalsätze: 1. für Haushalte 30 m³ pro Einwohner und Jahr; 2. für Gewerbe 40 m³ pro Einwohnergleichwert und Jahr.
§ 43Absetzungen bei der Schmutzwasserentsorgung
(1) Nach § 42 ermittelte Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung abgesetzt.
(2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach § 6, insbesondere Absatz 2 Nummer 3 ausgeschlossen ist.
(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1:
1.
je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen
2. je Vieheinheit Geflügel 5 Kubikmeter/Jahr. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten gemäß § 51 des Bewertungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. 2.1991 [BGBl. 1991 I S. 230], zuletzt geändert am 20.12.2001 [BGBl. I S. 3794]) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge im Sinne von § 42 abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen einwohnermelderechtlich erfasste Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, mindestens 30 Kubikmeter/Jahr betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die Absetzung entsprechend zu verringern.
(1) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
3. Abschnitt: Niederschlagswasserentsorgung
§ 44Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserentsorgung
(1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung wird nach der Niederschlagswassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt und in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird.
(2) Maßstab für die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung ist die versiegelte Grundstücksfläche. Versiegelte Grundstücksflächen sind:
1. die gesamten Grundflächen von Gebäuden oder baulichen Anlagen einschließlich der Dachüberstände, 2. die Flächen der überdachten Terrassen, Freisitze o. ä., 3. die Flächen, die mit einem wasserundurchlässigen oder teilweise wasserundurchlässigen Belag oder einer Überdachung versehen sind, 4. die sonstigen regelmäßig entwässerten Flächen,
soweit von diesen Flächen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt.
§ 45Ermittlung der versiegelten Grundstücksfläche
(1) Die versiegelte Grundstücksfläche beträgt im Einzelnen:
1. für Grundstücke, im Bereich eines Bebauungsplans, die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl
2. für Grundstücke, soweit deren zulässige Nutzung nicht unter Nr. 3 fällt, im unbeplanten Innenbereich und für Grundstücke für die ein Bebauungsplan keine Grundflächenzahl festsetzt, und die mit Gebäuden oder baulichen Anlagen bebaubar sind, die zulässig sind
a) in Kleinsiedlungsgebieten und Wochenendhausgebieten: 0,2 b) in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Ferienhausgebieten: 0,4 c) in besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten: 0,6 d) in Gewerbegebieten, Industriegebieten und sonstigen Sondergebieten: 0,8 e) in Kerngebieten: 1,0
3. Im Übrigen
a) für Sport- und Festplätze, Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe: 0,5 b) für Außenbereichsgrundstücke, soweit sie nicht unter a) fallen: 0,8
c) für Grundstücke, deren Bebaubarkeit sich nicht
nach 2a) - 2e)
Zur Berechnung der Grundstücksfläche ist § 24 dieser Satzung entsprechend anzuwenden.
(2) Ist im Einzelfall die versiegelte Grundstücksfläche (§ 44 Abs. 2) kleiner als die nach Absatz 1 errechnete, so ist diese der Gebührenerhebung auf Antrag des Grundstückseigentümers zugrunde zu legen. Ist im Einzelfall die versiegelte Fläche größer als die nach Absatz 1 errechnete, so ist diese der Gebührenerhebung zugrunde zu legen.
(3) Wird im Einzelfall nachweislich in zulässiger Weise von der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Fläche (Absätze 1 und 2) nicht das gesamte Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, so ist auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers im Einzelfall die Abwassergebühr angemessen zu kürzen. Dabei sind die versiegelten Grundstücksflächen, die insgesamt oder teilweise, andauernd oder zeitweise nicht in die öffentliche Abwasseranlage entwässert werden, zu berücksichtigen. § 43 Abs. 4 gilt entsprechend.
4. Abschnitt: Dezentrale Entsorgung
§ 46Gebührenmaßstab für dezentrale Anlagen
(1) Für Abwasser, das aus abflusslosen Gruben,Kleinkläranlagen Mehrkammergruben oder Einkammergruben entnommen wird (§ 1 Abs. 2), bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des entnommenen Abwassers.
(2) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers.
(3) Für Schmutzwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, bemisst sich die Abwassergebühr nach der entsprechend §§ 42 und 43 ermittelten Abwassermenge. Dies gilt auch für Überläufe von Kleinkläranlagen, die in einen in Satz 1 genannten öffentlichen Kanal entwässern.
5. Abschnitt: Abwassergebühren
§ 47Höhe der Abwassergebühren
(1) Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung gemäß § 41 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird 2,34 € je Kubikmeter Abwasser.
(2) freibleibend
(3) Für die Teilleistung Entsorgung von Fäkalwasser aus abflusslosen Gruben beträgt die Gebühr
1. wenn dieses Abwasser gemäß § 46 Abs. 2 beim Klärwerk angeliefert wird 4,33 € je Kubikmeter Abwasser, 2. wenn dieses Abwasser von dem Zweckverband gemäß § 46 Abs. 1, abgeholt wird 14,15 € je Kubikmeter Abwasser.
(4) Für die Teilleistung Entsorgung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen, Mehrkammergruben, Mehrkammerausfaulgruben, Einkammergruben und abflusslose Gruben (auch Toilettenspülwasser)beträgt die Gebühr
1. wenn dieses Abwasser gemäß § 46 Abs. 2 beim Klärwerk angeliefert wird 17,23 € je Kubikmeter Abwasser, 2. wenn dieses Abwasser von dem Zweckverband gemäß § 46 Abs. 1 abgeholt wird 27,05 € je Kubikmeter Abwasser, 3. im Falle des § 46 Abs. 3 S. 2 für das Überlaufwasser aus Kleinkläranlage, das den Anforderungen des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz − WHG) vom 31.07.2009 (BGBI. I. S. 2.585), das zuletzt durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007/BGBI I. S. 666, 670) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
a) entspricht 1,44 € je Kubikmeter Abwasser für Kleinkläranlage mit Belüftung nach DIN 4261 − Teil 2. b) nicht entspricht 2,18 € je Kubikmeter Abwasser sowie bei Einleitungen, die dem Punkt a) nicht entsprechen.
(5) Für die Teilleistung der Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, die gemäß § 46 Abs. 3, S. 1 nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Gebühr
2,18 € je Kubikmeter Abwasser
(6) freibleibend
(7) Neben den Einleitungsgebühren nach Abs. 1 und § 41 Abs. 1 werden für bau-lich genutzte und an die Abwasseranlage angeschlossene Grundstücke Grund-gebühren erhoben.
(8) Die Berechnung der Grundgebühr erfolgt auf der Grundlage vorhandener abgeschlossener Haushalte und Gewerbeeinheiten. Die Grundgebühr beträgt je Einheit der an das zentrale Abwassernetz an-geschlossenen Objekte:
· Haushalt 8,00 €/Monat · Gewerbeeinheit mit TW - Anschluss QN 2,5 8,00 €/Monat · Gewerbeeinheit mit TW - Anschluss QN 6,0 19,20 €/Monat · Gewerbeeinheit mit TW – Anschluss ab QN 10 32,00 €/Monat
Die in den Objekten vorhandenen Einheiten werden nutzungsbezogen und taggenau berechnet. Die Grundlage zur Erhebung bilden die Daten der Kreiswerke Bautzen Wasserversorgung GmbH.
(9) Ist das in einem Objekt vorhandene Gewerbe mit einem durchschnittlichen Haushalt vergleichbar, wird es ebenfalls als ein solcher bewertet. Überwiegt der gewerbliche Trinkwasserverbrauch und damit der Abwasseranfall dem eines Haushaltes, wird die Grundgebühr eines Gewerbes nach der Größe des vorhandenen Wasserzählers im Objekt bemessen. (10) Wird die Schmutzwassereinleitung wegen Störungen im Betrieb, betriebsnot-wendiger Arbeiten oder aus ähnlichen nicht vom Gebührenschuldner zu ver-tretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.
(11) Bei Absetzungen nach § 43 wird auf Antrag der Grundgebühr die Nenngröße eines Wasserzählers zu Grunde gelegt, die notwendig wäre, um mindestens eine der eingeleiteten Schmutzwassermenge entsprechenden Wassermenge liefern zu können.
(12) Bei Grundstücken, für die eine nicht öffentliche Trink- und Brandwasserversorgung vorliegt, ohne hierfür einen Wasserzähler zu verwenden, wird zur Berechnung der Grundgebühr die Nenngröße eines Wasserzählers zu Grunde gelegt, die mindestens erforderlich wäre, wenn die Anfallende Wassermenge geliefert würde.
(13) Bei mehreren Trinkwasseranschlüssen eines Grundstückes oder eines Anschlusses oder einer Einleitung nach Absatz 11 werden die sich ergebenden Nenngrößen addiert.
(14) Neben der Entsorgungsgebühr nach § 47 (3) und (4) wird eine Grundgebühr von 40,00 €/Anlage und Jahr unabhängig von der Häufigkeit der Entsorgung der Anlage erhoben. Bei Anschluss von mehr als einem Grundstück an eine Anlage erhöht sich die Grundgebühr um jeweils 5,00 €/angeschlossenem Grundstück ab dem 2. Grundstück.
6. Abschnitt: Starkverschmutzer
§ 48Starkverschmutzerzuschläge
Starkverschmutzerzuschläge werden erhoben für die Einleitung von Abwasser, welches gegenüber von durchschnittlichem häuslichen Abwasser eine höhere Verschmutzung aufweist. Voraussetzung für die Festsetzung des Zuschlages ist, dass das eingeleitete Schmutzwasser einen biologischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB 5) von über 600 mg/l oder einen chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von über 1.200 mg/l aufweist. Der Zuschlag wird aus folgender Formel ermittelt:
Z = 0,30 (hydraulischer Anteil) + 0,70 x CSB gemessen – 1.200 (Schmutzanteil) 1.200
§ 49Verschmutzungswerte
Für Abwasser, das einen hohen Verschmutzungswert aufweist, ist ein entsprechend höherer Reinigungsaufwand zu betreiben, als nur für durchschnittlich belastetes häusliches Abwasser. Folglich ist ein Starkverschmutzerzuschlag für höher belastetes Abwasser in Abhängigkeit von der Schadstofffracht zu erheben.
7. Abschnitt: Gebührenschuld
§ 50Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum
(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der lnbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung.
(2) Die Gebührenschuld entsteht
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1, 2, 4 Nr. 3 und 5, 7 und 13 jeweils zum Ende eines Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) und 2. in den Fällen des § 47 Abs. 3, 4 Nummern 1 und 2 mit der Erbringung der Leistung bzw. Anlieferung des Abwassers.
(3) Die Abwassergebühren nach Absatz 2 Nummer 1 sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 wird die Gebühr mit der Anforderung fällig.
§ 51Vorauszahlungen
(1) Für Grundstücke, auf denen eine Abwassergebühr nach § 47 Abs. 1, 4 Nr. 3, und Abs. 6, 7 anfällt, sind jeweils zweimonatlich Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 47 Abs. 1, 4 Nr. 3, sowie Abs. 6, 7 zu leisten. Der Vorauszahlung ist ein Sechstel der Abwassermenge des Vorjahres und die Grundgebühr für zwei Monate nach Maßgabe des Vorjahres zugrunde zu legen. Fehlt eine Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles Abrechnungsjahr, wird die Abwassermenge geschätzt und die Grundgebühr nach Maßgabe der Verhältnisse am 01. Januar ermittelt.
(2) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Entsorgungsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
6. Teil - Anzeigepflicht, Anordnungsbefugnis, Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 52Anzeigepflichten
(1) Binnen eines Monats haben der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte und der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte dem Zweckverband anzuzeigen:
1. den Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks,
2. die bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen, soweit dies noch nicht geschehen ist,
3. Vergrößerungen oder Verkleinerungen der versiegelten Grundstücksflächen, soweit das Grundstück niederschlagswasserentsorgt wird,
4. die versiegelte Grundstücksfläche, sobald der Zweckverband den Grundstückseigentümer dazu auffordert.
Eine Grundstücksübertragung ist vom Erwerber und vom Veräußerer anzuzeigen.
(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenpflichtige dem Zweckverband anzuzeigen:
1. die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage (§ 42 Abs. 1 Nr. 2),
2. die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigungen (§ 7 Abs. 4) und
3. das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser (§ 42 Abs. 1 Nr. 3).
(3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen dem Zweckverband mitzuteilen:
1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;
2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist;
3. den Entleerungsbedarf der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen gemäß § 19 Abs. 3.
4. Erweiterungen oder Änderungen der Nutzung des Grundstücks, soweit dadurch die Größen für die Gebührenbemessung, insbesondere der Grund-gebühren ändern.
(4) Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.
§ 53Haftung des Zweckverbandes
(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die der Zweckverband nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen, wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.
(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 17) bleibt unberührt.
(3) Im Übrigen haftet der Zweckverband nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(4) Eine Haftung nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes bzw. des Gesetzes über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz) bleibt unberührt.
§ 54Anordnungsbefugnis, Haftung der Benutzer
(1) Der Zweckverband kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung herbeigeführt worden oder entstanden sind. Er kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende Beeinträchtigungen öffentlicher Abwasseranlagen zu verhindern und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen um eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren und zu beenden, sowie um die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen wiederherzustellen.
(2) Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben den Zweckverband von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere private Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.
§ 55Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht dem Zweckverband überlässt,
2. entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Grenzwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält,
3. entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Behandlung, Drosselung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,
4. entgegen einer auf Grundlage von § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 erlassenen Regelung Abwasser einleitet,
5. entgegen § 7 Abs. 4 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung des Zweckverbandes in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,
6. entgegen § 12 Abs. 1 einen vorläufigen oder vorübergehenden Anschluss nicht von dem Zweckverband herstellen lässt,
7. entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ohne schriftliche Genehmigung des Zweckverbandes herstellt, benutzt oder ändert,
8. die private Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 14 und § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 herstellt,
9. die Verbindung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen Abwasseranlage nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Zweckverband herstellt,
10. entgegen § 16 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt,
11. entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte an eine private Grundstücksentwässerungsanlage anschließt,
12. entgegen § 18 Abs. 1 die private Grundstücksentwässerungsanlage vor Abnahme in Betrieb nimmt,
13. entgegen § 52 seinen Anzeigepflichten gegenüber dem Zweckverband nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seinen Anzeigepflichten nach § 52 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.
7. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 56Unklare Rechtsverhältnisse
Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.3.1994 (BGBl. I, S. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2003 (BGBl. I S. 2081), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 57In-Kraft-Treten
(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht auf Grund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung, die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.
(2)
Diese Satzung tritt am 01.07.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Abwassersatzung
Großdubrau, den 03.05.2010 Siegel Baberschke Verbandsvorsitzender
(Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) oder aufgrund der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem AZV „Kleine Spree“ geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Ausfertigung der Satzung, die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.)
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