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AZV
"Kleine Spree"
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Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Abwasserzweckverbandes „Kleine Spree" (Kostensatzung)
Aufgrund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 6 und 47 Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815), geändert durch Gesetz vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773), und § 25 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung am24.11.2003 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Kostenpflicht
Der Abwasserzweckverband erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).
§ 2 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird, wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Auslagen im Sinne des § 6 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
§ 3 Höhe der Verwaltungsgebühr
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich unter Berücksichtigung der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemein wirtschaftlichen Verhältnisse, nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis. Für Amtshandlungen, für die im Kostenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit entsprechend §§ 3 und 4 SächsVwKG besteht, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten, vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. (2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnen, so ist dieser zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für Wertgebühren, für die im Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt diese 1 % des Gegenstandes. Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen. (3) Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen getroffen wurden.
§ 4 Entstehung der Kosten
Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. In den Fällen, in denen mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, mit der Beendigung der letzten kostenpflichtigen Amtshandlung oder bei Zurücknahme oder Erledigung des Antrages oder Rechtsbehelfs.
§ 5 Zeitpunkt der Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht der Abwasserzweckverband. einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§ 6 Auslagen
(1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden erhoben, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind:
Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen, Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Gebühren für Telekopien, Telegramm‑ und Fernschreibgebühren, Postgebühren für Zustellungsaufträge sowie für Einschreibe‑ und Nachnahmeverfahren; wird durch Behördenbedienstete förmlich oder unter Erhebung von Geldbeträgen zugestellt, ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung durch die Post oder Erhebung im Nachnahmeverfahren entständen wäre; die durch Veröffentlichung von Bekanntmachungen entstehenden Aufwendungen; die Reisekosten, im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle; die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge.
(2) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.
(3) Können nach besonderen Rechtsvorschriften Auslagen erhoben werde, die nicht näher bezeichnet sind, gilt Abs. 1 entsprechend.
§ 7 Anwendung von Bestimmungen des SächsVwKG
Gemäß § 25 Abs. 2 SächsVwKG finden die §§ 2, 3, 4, 5, § 6 Abs. 2 Satz 3, die §§ 8 bis 17, der § 19, § 20 Abs. 1 und die §§ 21 bis 23 des SächsVwKG bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Großdubrau, den 24.11.2003
V. Baberschke
Hinweis: Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens‑ und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, der Genehmigung und der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs., 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist 5. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder 6. die Verletzung der Verfahrens‑ oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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